Unsere Vereinssatzung
§ 1 NAME,SITZ UND
GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den
Namen:Mountainbike-Sport-Porta Westfalica, nachfolgend auch MTB-Sport-Porta
genannt, und hat seinen Sitz in:Porta Westfalica. Er wurde am 30.01.2002
gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Minden eingetragen.
2.Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
§ 2 ZWECK UND
GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch: a) die Abhaltung von geordneten Sport- und
Spielübungen beim fahren mit dem Mountainbike und Rennrad.b) die Durchführung
von Sportlichen Veranstaltungen
3. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN
VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied im:
Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. im Bund Deutscher Radfahrer e.V.
§ 4 FARBEN UND
AUSZEICHNUNGEN
1. Die Farben des Vereins
sind: Rot-Schwarz 2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des
Vereins-Abzeichens.
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als
Mitglieder:
a) ordentliche
Mitglieder(ab dem 18.Lebensjahr)
b) Kinder (bis incl.
13 Jahre)
c)Jugendliche (14-17
Jahre)
d) Ehrenmitglieder
2. Mitglied des
Vereins kann jeder ohne Rüchsicht auf Beruf, Rasse, und Religion werden.
3. Der Antrag um
Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. jugendliche im Alter unter
18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
aufgenommen werden.
4. der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft
endet.
a) durch Austrtt, der
nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6
Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung
aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der entrichtung
der vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung
diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle verpflichtungen dem
Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss
bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist.
Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlußbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt
zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich
die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Aufzeichnungen nicht weiter getragen
werden.
7. Es ist ein
Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die
Mitgliederversammlung fest.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins
sind:
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Verstand
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die Ordentliche
Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres
stattfinden.
3. Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen.
4. Die Tagesordnung soll
enthalten:
a) Bericht des Vorstands,
,
b) Entlastung des
Vorstands,
c) Neuwahl des Vorstands,
d) Wahl von zwei
Sportwarten,
e) Wahl von zwei
Kassenprüfern,
f) Wahl des Technikwartes,
g) Veranstaltungskalender,
h) Haushaltsvoranschlag,
i) Anträge,
j) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder
sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat
der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der
Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst(Enthaltungen zählen nicht
mit).
8. Satzungsänderungen
können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des
Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche
Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
auf schriftlich begründeten Antrag von min. 20% der Mitglieder.
Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den
ordentlichen.
§ 8 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht
aus:
der/dem Vorsitzenden;
der/dem Stellvertr.Vorsitzenden; der/dem Kassenwart; dem/der Stellvertr.
Kassenwart/tin; dem/der Schriftführer/in
2. Der Vorstand beschließt
über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sing der Vorsitzende, der Stellvertr. Vorsitzende, der Kassenwart.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes
erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen
Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von
eintelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder
ergänzen.
§ 9 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt
und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind Turnier-
und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen
Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1, und 2.
aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 10 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
Bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an den Radsportverband Nordrhein-Westfalen e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Weitere Rückfragen
beantworten wir gerne. [*Geben Sie hier Ihre E-Mail Adresse und/oder
Telefonnummer ein.*]